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Rechtsanwalt
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Leistungen

Die kleine Rechtsabteilung

Ich verstehe mich als Dienstleister, als kleine eigenständige Rechtsabteilung, die nicht nur wirtschaftlich - im Sinne meiner Mandanten - denkt, sondern auch fast jederzeit erreichbar ist, sei es per Telefon und/oder Email. Dabei ist Erarbeitung zügiger Lösungen für mich selbstverständlich.

Vergütung nach Gegenstandswert oder nach Zeit

Mein Honorar berechnet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG; Bemessungsgrundlage ist der Gegenstandswert). Alternativ hierzu biete ich eine transparente Abrechnung nach Arbeitszeit an.

Sollten Sie des Öfteren rechtliche Beratung benötigen, biete ich ebenfalls Beratungsverträge auf Abrechnung nach Stunden oder auch sog. retainer (Zahlung eines Fixbetrages für ein Kontingent an Beratungsstunden, das individuell vereinbar ist) an.

Im Wege der Unternehmensnachfolge können Sie den Nachfolgeprozess, seine Voraussetzungen, Ziele und Eigenheiten bereits frühzeitig steuern und einleiten. Egal ob die Nachfolge in Ihrem Unternehmen auf Grund von Alter, Krankheit oder sonstigen Gründen von Ihnen gewünscht wird, helfe ich Ihnen gern hierbei und unterstütze Sie.

Auch wenn Sie Ihr eigenes Unternehmen gründen möchten und sich so Ihre Existenz auf eigene Füße stellen wollen, unterstütze ich Sie gern. Angefangen von der Fragestellung, ob für Ihr Unternehmen eine besondere Rechtsform (e.K., GbR, oHG, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), GmbH etc.) notwendig ist, über ggf. Fragestellungen zum abzuschließenden Mietvertrag für die Unternehmensräume, Korrespondenz mit Ämtern und Behörden, Anstellung von Mitarbeitern, Kooperationsvereinbarung etc. Gerade als Existenzgründer können Sie naturgemäß nicht sämtliche Risiken und Probleme überblicken. Sie hierbei zu unterstützen, ist meine Aufgabe.

Im Laufe eines Unternehmerlebens stellt sich des Öfteren die Frage, ob das Unternehmen aus den verschiedensten Gründen die richtige, bzw. noch die richtige Rechtsform ist und den alltäglichen Herausforderungen gerecht wird. Mag es zu Beginn - aus Vereinfachungsgründen etc. - noch sinnvoll sein, als Einzelkaufmann das Unternehmen zu führen, so mag es im Verlaufe einer erfolgreichen Entwicklung verschiedene Gründe geben, das Unternehmen in eine haftungsbeschränkte GmbH, in eine ggf. steuervorteilhafte GmbH & Co. KG oder in eine andere Rechtsform umzuwandeln. Gern unterstütze ich Sie hierbei.

Um Ihr erfolgreiches Produkt auch über die regionalen Grenzen zu veräußern, mag es sein, dass Sie eigene Vertriebsmitarbeiter engagieren oder sich durch Handelsvertreter (auch Handelsagent genannt) beim Vertrieb unterstützen lassen, der dann für Ihr Unternehmen Geschäfte/Aufträge vermittelt oder ggf. für Ihr Unternehmen abschließt. Egal, ob Sie als Handelsvertreter selber tätig sind oder Handelsvertreter an Ihr Unternehmen vertraglich im In- oder auch Ausland binden möchten. Gern unterstütze ich auch Sie hierbei.

Der Begriff Compliance wird derzeit oft gebraucht, insbesondere in Zeiten, in denen Bestechungsvorwürfe und Schwarzgeldaffären in den Medien veröffentlicht werden und Großunternehmen ganze Abteilungen mit der Compliance, d.h. mit der Recherche von fragwürdigen Sachverhalten und ggf. Entwicklung von Abhilfemaßnahmen beauftragen. In rechtlicher Hinsicht wird hierunter umgangssprachlich die Einhaltung von Regeln und Normen verstanden. Gern bin ich Ihnen bei der Bewertung von fraglichen Sachverhalten oder auch Einführung eines Compliance-Systems behilflich.

Fast jeder kennt ihn und hat mindestens schon einen in seinem Leben abgeschlossen. Der Arbeitsvertrag stellt meist die vertragliche Bindung des Arbeitnehmers zu dem Unternehmen/r her und legt die rechtlichen Pflichten und Rechte beider Parteien fest. Welche konkreten Rechte du Verpflichtungen rechtens sind oder aber unwirksam geregelt sind, beruht in vielen Fällen auf der Rechtsprechung der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Damit Sie keinen Schiffbruch vor Gericht erleiden, bin ich Ihnen gern bei der Prüfung/Erstellung von Arbeitsverträgen behilflich. Zudem werde ich Sie auch im Vorhinein unterstützen und drohende gerichtliche Eskalationen zu vermeiden. Sprechen Sie mich an.

Unter dem Arbeitsverhältnis wird für gewöhnlich verstanden, wie Arbeitsgeber und Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag leben, d.h. die rechtlichen Rahmenbedingungen im täglichen Arbeitsleben umsetzen. Selbstverständlich kann es dann zu Fragestellungen zur Wirksamkeit von Anordnungen, Weisungen aber auch zu Fragen von Urlaubswünschen, etc. kommen. Sicherlich kann es im Arbeitsleben seitens des Arbeitgebers aber auch des Arbeitnehmers auch zu der Frage kommen, ob man den Arbeitsvertrag ggf. einvernehmlich oder aber auch einseitig beenden möchte. All dies sind heutzutage alltägliche Fragestellungen, die ich Ihnen gern in rechtlicher Hinsicht bewerte und Ihnen Auskunft und Lösungen unterbreite. Für eine möglichst reibungslose Beendigung ist es allerdings notwendig, die sich andeutende Entscheidung möglichst frühzeitig aufzunehmen und notwendige Maßnahmen einzuleiten, um rechtlich wirksam und zeitnah eine abschließende Regelung zu erreichen. Das späte Handeln bzw. der Versuch, Tatsachen zu schaffen kann leicht zu langatmigen Verhandlungen bis hin zu langwierigen gerichtlichen Verfahren führen, die oftmals vermieden werden können.

Der Kündigungsschutz seitens der Arbeitnehmer wird durch die sog. Kündigungsschutzklage gewahrt. Sie ist innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung einzureichen. In den meisten Fällen dient diese dazu, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung rechtssicher im Wege eines Vergleichs zu beenden. Für beide Parteien ist der Auftritt vor einem Arbeitsgericht sicher nicht immer die beste Lösung, so dass meiner Philosophie nach einer solcher Streit entweder durch entsprechende Vorarbeit/-bearbeitung oder aber in der vorgerichtlichen Korrespondenz abgeschlossen werden sollte.

Hierunter ist ein Vertrag der Tarifvertragsparteien, also den Vertretern von Arbeitsgebern und Arbeitnehmern zu verstehen. Tarifverträge gibt es in den verschiedensten Branchen. Der Vertrag enthält meist Vereinbarungen, die sich auf den Inhalt, den Abschluss sowie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auswirken. Mithin wirken sich diese Verträge unmittelbar auf die einzelnen Arbeitsverträge der Arbeitnehmer in den Tarifvertragsbranchen aus.

Mitbestimmung ist ein Begriff aus dem sog. Kollektivrecht. Mitbestimmung soll Arbeitnehmern in Betrieben mit mindestens 500 Arbeitnehmern Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen in einzelnen Bereichen eines Betriebes ermöglichen. Dies sind insbesondere die betriebliche Ordnung, die Arbeitsbedingungen, den Umgang mit dem Personal sowie u.U. wirtschaftliche Entscheidungen über die Entwicklung und Zukunft des Unternehmens und der Arbeitsplätze. In Wahlen werden die Vertreter der Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt, der deren Interessen gegenüber der Unternehmensleitung vertreten sollen.

Der Betriebsrat ist die Arbeitnehmervertretung in Betrieben, Unternehmen und Konzernen. Damit sit das Organ an sich gemeint, tatsächlich werden umgangssprachlich auch die einzelnen Mitglieder so bezeichnet. Der Betriebsrat dient dazu, die Mitbestimmungsrechte der einzelnen Mitarbeiter umzusetzen bzw. für deren Einhaltung Sorge zu tragen.

Aus den verschiedensten Gründen kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber kein dauerhaftes Arbeitsverhältnis eingehen kann und stattdessen mit dem Arbeitnehmer zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis eingeht. Es endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung seitens des Arbeitgebers oder auch des Arbeitnehmers bedarf. Grundsätzlich ist es auch möglich, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert wird. Ohne einen sachlichen Grund kann der Arbeitsvertrag insgesamt drei Mal verlängert werden, maximal jedoch insgesamt bis zu einer Gesamtdauer 2 Jahren.

Andreas Hamel · Rechtsanwalt
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